Verfassung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Pfadfinden". Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie fördert die Jugendpflege. Dies wird insbesondere durch die Mittelweitergabe an den Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (BdP) verwirklicht.
  2. Die Stiftung will die Idee und die Grundlagen des anerkannten, interkonfessionellen Pfadfindertums in Deutschland langfristig sichern. Aufgabe der Stiftung ist die finanzielle und ideelle Unterstützung der inhaltlichen und strukturellen Innovation und des jungen Führungsnachwuchses für die Pfadfinderarbeit. Zuwendungen werden zweckgebunden für Projekte an den Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder, seine Landesverbände und Stämme gewährt. Voraussetzung ist dabei stets, daß ohne Zuschuß der Stiftung die Finanzierung nicht ausreichend möglich ist und daß außergewöhnliche und neue Vorhaben, die nicht aus den laufenden Mitteln bestritten werden können, unterstützt werden. Auf Dauer gesehen, sollen alle Ebenen und Arbeitssparten des BdP bedacht werden.
  3. Gefördert werden insbesondere
    1. Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Stärkung des BdP; dazu können auch  wissenschaftliche Untersuchungen gehören;

    2. die Qualifikation der Führungskräfte in multiplizierbaren Fertigkeiten, Managementfähigkeiten und Kompetenzen zum interkulturellen Lernen; im Vordergrund steht dabei die Förderung ehrenamtlichen Engagements;

    3. die Anerkennung, Motivation und Qualifizierung des ehrenamtlichen, jungen Führungsnachwuchses durch breitenwirksame Programme;

    4. die Unterstützung internationaler Begegnung durch Ausbau der Angebote und Einrichtungen im Bundeszentrum Immenhausen.

§ 3 Vermögen der Stiftung

  1. Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) besteht aus den Zuwendungen der Gründungsstifterinnen und -stifter sowie den späteren, ausdrücklichen Zustiftungen dieser oder Dritter. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
  2. Die verfügbaren Mittel (auch Spenden) dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Vorstand hat die Stiftung so zu verwalten, daß eine Verwirklichung des Stiftungszweckes auf die Dauer nachhaltig gewährleistet erscheint.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit den Zwecken der Stiftung nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

§ 4 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand, das Kuratorium und die Bundesleitung des BdP als Kreationsorgan im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie sollen weder der Bundesleitung noch einer Landesleitung des BdP angehören. Sie können jederzeit durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes des Vorstandes zurücktreten, auch von kommissarisch wahrgenommenen Ämtern.
  3. Die Mitglieder der Organe haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
    In Ausnahmefällen können auch den Kuratoriumsmitgliedern Auslagen erstattet werden.
    Die Stiftung kann an die Mitglieder des Vorstandes pauschale Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG zahlen. Über die Höhe der Zahlungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundesleitung des BdP jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundesleitung des BdP benannt. Zwei Mitglieder benennen die Landesvorsitzenden des BdP gemeinsam durch Mehrheitsbeschluß. Drei Mitglieder werden vom Kuratorium benannt, bzw. bei ihrem Ausscheiden während der Amtsperiode von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes durch Kooptation ersetzt. Die Benennungen sind aus wichtigem Grund jederzeit widerruflich. Wiederbenennung ist möglich. Bei Rücktritt oder Ausbleiben der Neubenennung für die Nachfolge eines Vorstandsmitgliedes bleibt dieses bis zur Benennung eines Ersatzmitgliedes für die restliche Amtsperiode kommissarisch im Amt.
  2. Der oder die Vorsitzende, Stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister/-in werden vom Vorstand aus seinen Reihen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Aus wichtigem Grund können sie mit Zweidrittelmehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder abberufen werden.
  3. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der in Abs. 2 genannten Personen vertreten.
  4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns;
    • Beschluss über die Verwendung der verfügbaren Mittel im Sinne des § 2; hierzu gehört auch die Bildung freier Rücklagen im gesetzlich möglichen Rahmen;
    • Festlegung von Haushaltsplänen und bei Bedarf einer Geschäftsordnung für die Organe der Stiftung;
    • Genehmigung der Erstattung von Auslagen der Vorstandsmitglieder und in Ausnahmefällen der Kuratoriumsmitglieder;
    • Berufung eines Geschäftsführers bzw. einer Geschäftsführerin, der bzw. die ehrenamtlich arbeitet, und Überwachung der Geschäftsführung;
    • Maßnahmen zur Förderung des Ansehens der Stiftung und der Erlangung weiterer Zuwendungen;
    • Erstellung eines Jahresberichtes für die Stifter/-innen, sowie eines jährlichen Geschäftsberichtes mit Jahresabschlu8, der nach Prüfung dem Kuratorium und der BdP-Bundesleitung vorgelegt wird;
    • Bestellung neuer Mitglieder für das Kuratorium.

§ 6 Verfahren im Vorstand

  1. Der bzw. die Vorsitzende leitet die Arbeit des Vorstandes. Für Sitzungen übernimmt die Einladung und Leitung bei Fehlen des/der Vorsitzenden der/die Stellvertreter/-in, der /die Schatzmeister/-in und sodann das Mitglied, das dem Vorstand am längsten angehört, bei mehreren mit gleichlanger Angehörigkeit das an Lebensjahren jüngste.

  2. Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder mit bestimmten Aufgaben und Aufgabengebieten betrauen sowie einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin berufen, der bzw. die die Geschäfte der Stiftung nach den Weisungen des Vorstandes führt. Er bzw. sie sowie Hilfskräfte können Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erfordert und die Stiftungserträge dies zulassen.

  3. Zu Sitzungen des Vorstandes ist bei Bedarf oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder mit vierwöchiger Frist unter Übersendung einer Tagesordnung und zur Entscheidung anstehender, vorliegender Angelegenheiten und Anträge schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitgliedes des Vorstandes den Ausschlag.

  4. Die Beschlußfassung ist bei Teilnahme aller Stimmberechtigten auch im schriftlichen Verfahren möglich. Dazu geben alle Mitglieder des Vorstandes zu von dem oder der Vorsitzenden zugeleiteten Beschlußvorlagen ihre Stimme schriftlich ab.

  5. Beschlüsse über die Verwendung der Erträge erfolgen ausschließlich auf Anträge satzungsgemäßer Gremien des BdP oder aus dem Vorstand. Bei Anträgen aus dem Vorstand ist die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Als Antrag werden nur schriftliche, konkrete Beschlußvorschläge angesehen, die die Maßnahme beschreiben und einen Finanzierungsplan darlegen. Der Zuwendungsempfänger hat zu erklären, daß er die Mittel bestimmungsgemäß verwenden, die Verwendung nachweisen und Bericht erstatten wird. Der Vorstand kann Näheres in Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln regeln.

§ 7 Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus höchstens 40 Mitgliedern, die vom Vorstand aus den Reihen der Stifterinnen und Stifter für die Dauer von sieben Jahren bestellt werden. Wiederholte Bestellung ist möglich.

  2. Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. Es hat beratende Funktion. Zum Verfahren gilt § 6 Absätze 1 und 3 entsprechend, wobei die Beschlußfähigkeit jedoch bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der Erschienenen gegeben ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, ob und ggf. inwieweit Auslagen den Kuratoriumsmitgliedern erstattet werden.

  3. Das Kuratorium bestimmt ein bis zwei Kassenprüfer/-innen für die Amtsperiode des Vorstandes und beschließt über die Entlastung des Vorstandes für zurückliegende Geschäftsjahre.

 

§ 8 Verfassungsänderungen und Zustimmungsbedürftigkeit

  1. Anträge des Vorstandes auf Verfassungsänderungen an die Aufsichtsbehörde bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes sowie der Zustimmung des Kuratoriums. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung, im Falle der Änderung des Stiftungszweckes und der Anfallregelung (§ 10) mit der Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes, vorzulegen.

  2. Der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde bedarf ferner der ausnahmsweise Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens auf Antrag des Vorstandes, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet bleibt.

§ 9 Aufhebung der Stiftung

  1. Sollte der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar sein, so soll die Stiftung auf Antrag des Vorstandes und des Kuratoriums an die Aufsichtsbehörde mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder aufgehoben bzw. mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden.

§ 10 Anfallregelung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung Pfadfinden oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder (BdP) Kesselhaken 23,  in 34376 Immenhausen,  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Aufsichtsbehörde

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

  2. Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde alljährlich spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen durch eine/-n Prüfer/-in (Steuerberater/-in oder Wirtschaftsprüfer/-in), der bzw. die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums ist, geprüften Bericht über die Verwendung der Stiftungsgelder nebst einer Vermögensübersicht und einer Namensliste der jeweiligen Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums einzureichen.

 

 

Darmstadt, den 27.04.2021 
Die Stiftung Pfadfinden wurde genehmigt vom Regierungspräsidium Darmstadt am 12.02.1998
Das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigte Änderungen der Verfassung am 6.8.2013, am 1.4.2020 und am 27.04.2021.